Artikel 5 Explorationsgenehmigungen — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 2 STANDORTAUSWAHL FÜR DIE SPEICHERSTÄTTEN UND EXPLORATIONSGENEHMIGUNGEN
Artikel 5 Explorationsgenehmigungen
Rückverweise
(1) Bestimmt ein Mitgliedstaat, dass eine Exploration erforderlich ist, um die für die Auswahl der Speicherstätten gemäß Artikel 4 erforderlichen Daten zu erhalten, so gewährleistet er, dass eine solche Exploration nur nach Erteilung einer Explorationsgenehmigung durchgeführt wird.
Gegebenenfalls kann in der Explorationsgenehmigung eine Überwachung der Injektionstests vorgesehen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen anhand objektiver, veröffentlichter diskriminierungsfreier Kriterien erteilt oder verwehrt werden.
(3) Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung darf die benötigte Zeit für die Durchführung der Exploration, für die sie genehmigt wurde, nicht überschreiten. Wurde die Exploration entsprechend der Genehmigung ausgeführt, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Genehmigung jedoch verlängern, wenn der festgelegte Zeitraum nicht ausreicht, um die betreffende Exploration zu Ende zu führen. Explorationsgenehmigungen werden nur für einen begrenzten Volumenbereich erteilt.
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