Artikel 4 Auswahl von Speicherstätten — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 2 STANDORTAUSWAHL FÜR DIE SPEICHERSTÄTTEN UND EXPLORATIONSGENEHMIGUNGEN
Artikel 4 Auswahl von Speicherstätten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, die Gebiete zu bestimmen, aus denen gemäß dieser Richtlinie Speicherstätten ausgewählt werden können. Dazu gehört auch das Recht der Mitgliedstaaten, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen.
(2) 2
(3) Die Eignung einer geologischen Formation für die Nutzung als Speicherstätte wird durch Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I bestimmt.
(4) Eine geologische Formation wird nur dann als Speicherstätte gewählt, wenn unter den geplanten Nutzungsbedingungen kein erhebliches Risiko einer Leckage und kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit besteht.
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