Artikel 33 Änderung der Richtlinie 2001/80/EG — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 7 ÄNDERUNGEN
Artikel 33 Änderung der Richtlinie 2001/80/EG
Rückverweise
In die Richtlinie 2001/80/EG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 9a
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder — in Ermangelung eines solchen Verfahrens — die erste Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid erteilt wurde, die Einhaltung der folgenden Bedingungen geprüft haben:
Verfügbarkeit geeigneter Speicherstätten;
technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen;
technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.
(2) 2
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