Artikel 29 Änderung der Anhänge — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 29 Änderung der Anhänge
Es können Maßnahmen zur Änderung der Anhänge erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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