Artikel 27 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 27 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Er ist anhand eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, der bzw. das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeitet wird. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.
(2) Die Kommission sorgt für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Richtlinie.
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