Artikel 25 Register — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 25 Register
Rückverweise
(1) Die zuständige Behörde erstellt und führt
a) ein Register aller erteilten Speichergenehmigungen und
b) ein fortlaufendes Register aller geschlossenen Speicherstätten und der umliegenden Speicherkomplexe mit Karten und Schnittdarstellungen ihrer räumlichen Ausdehnung sowie verfügbaren Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.
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