Artikel 23 Zuständige Behörde — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 23 Zuständige Behörde
Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständig ist (sind). Werden mehrere zuständige Behörden benannt, so treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Abstimmung der Tätigkeiten dieser Behörden im Rahmen dieser Richtlinie.
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