Artikel 22 Streitbeilegung — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 5 ZUGANG DRITTER
Artikel 22 Streitbeilegung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie über eine Streitbeilegungsregelung verfügen, die auch eine von den Parteien unabhängige Stelle mit Zugang zu allen einschlägigen Informationen umfasst, mit der sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Transportnetzen und -Speicherstätten zügig beilegen lassen, wobei den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kriterien und der Zahl der Parteien, die möglicherweise an der Verhandlung über den Zugang beteiligt sind, Rechnung zu tragen ist.
(2) 2
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