Artikel 20 Finanzierungsmechanismus — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 4 BETRIEB, SCHLIESSUNG UND NACHSORGEVERPFLICHTUNGEN
Artikel 20 Finanzierungsmechanismus
Rückverweise
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(2) Die Kommission kann für die Schätzung der in Absatz 1 genannten Kosten Leitlinien erlassen, die unter Einbindung der Mitgliedstaaten so auszuarbeiten sind, dass Transparenz und Berechenbarkeit für die Betreiber gewährleistet sind.
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