Artikel 11 Änderungen, Überprüfung, Aktualisierung und Entzug von Speichergenehmigungen — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 3 SPEICHERGENEHMIGUNGEN
Artikel 11 Änderungen, Überprüfung, Aktualisierung und Entzug von Speichergenehmigungen
Rückverweise
(1) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde über geplante Änderungen im Betrieb der Speicherstätte, einschließlich Änderungen in Bezug auf den Betreiber. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Speichergenehmigung oder die Genehmigungsauflagen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine wesentliche Änderung vorgenommen wird, ohne dass eine neue oder aktualisierte Speichergenehmigung gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wird. In diesen Fällen gilt Anhang II Nummer 13 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG.
(3) Die zuständige Behörde prüft die Speichergenehmigung und aktualisiert sie erforderlichenfalls oder entzieht sie, wenn dies unumgänglich ist,
a) wenn ihr Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 gemeldet oder zur Kenntnis gebracht wurden;
b) wenn aus den gemäß Artikel 14 vorgelegten Berichten oder aus den gemäß Artikel 15 durchgeführten Umweltinspektionen hervorgeht, dass die Genehmigungsauflagen nicht beachtet wurden oder dass das Risiko von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten besteht;
c) wenn ihr ein anderer Verstoß des Betreibers gegen die Genehmigungsauflagen bekannt ist;
d) wenn es aufgrund der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts geboten erscheint; oder
e) unbeschadet der Buchstaben a bis d fünf Jahre nach Erteilung der Genehmigung und danach alle zehn Jahre.
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