Artikel 8 Umsetzung — Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (bis 2023)
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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