Artikel 7 Weitergehende Handlungsbefugnisse — Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (bis 2023)
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen sowie sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen.
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