Artikel 18 Faire Behandlung von Seeleuten — Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr
Rückverweise
Im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht berücksichtigen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien der IMO über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See in ihren Hoheitsgewässern.
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