Artikel 13 Beweissicherung — Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von Unfällen und Vorkommnissen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie betroffenen Parteien sich nach Kräften um Folgendes bemühen:
a) die Speicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich Daten von VDR und sonstigen elektronischen Geräten, über den Zeitraum vor, während und nach einem Unfall;
b) die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen solcher Daten;
c) den Schutz anderer Geräte, die berechtigterweise für die Sicherheitsuntersuchung des Unfalls als wesentlich gelten, vor Störungen;
d) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen.
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