Artikel 9 — Schutz von Schweinen
Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der gemäß dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden