Artikel 6 — Schutz von Schweinen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a) Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 3 und des Anhangs I erhalten;
b) angemessene Lehrgänge angeboten werden. Diese müssen insbesondere auch dem Tierschutzaspekt Rechnung tragen.
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