Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Schweine“: Tiere der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke;
2. „Eber“: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;
3. „Jungsauen“: geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf;
4. „Sauen“: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
5. „säugende Sauen“: weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel;
6. „trockengestellte und trächtige Muttertiere“: Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase;
7. „Saugferkel“: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
8. „Absatzferkel“: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
9. „Mastschweine/Zuchtläufer“: Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken;
10. „zuständige Behörde“: die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt.