Artikel 11 — Schutz von Schweinen
(1) 28. Januar 2002
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
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