Artikel 46 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)
Gliederung
Rückverweise
(1) Bis zum 31. Dezember 2010 können die Abgangsmitgliedstaaten weiterhin nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG eingeleitete Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zulassen.
Für diese Beförderungen einschließlich ihrer Erledigung gelten die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften sowie Artikel 15 Absätze 4 und 5 und Artikel 19 der Richtlinie 92/12/EWG. Artikel 15 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist auf alle Sicherheitsleistenden nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Richtlinie anzuwenden.
Die Artikel 21 bis 27 der vorliegenden Richtlinie sind auf solche Beförderungen nicht anwendbar.
(2) Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die vor dem 1. April 2010 eingeleitet wurden, werden gemäß der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt und erledigt.
Die vorliegende Richtlinie ist auf solche Beförderungen nicht anwendbar.
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