Artikel 45 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)
Gliederung
Rückverweise
(1) Bis zum 1. April 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des EDV-gestützten Systems und insbesondere über die Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 6 sowie über die im Falle der Nichtverfügbarkeit des Systems anzuwendenden Verfahren vor.
(2) Bis zum 1. April 2015 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Berichte basieren insbesondere auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
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