Artikel 43 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)
Gliederung
KAPITEL VII VERBRAUCHSTEUERAUSSCHUSS
Artikel 43
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Verbrauchsteuerausschuss“, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
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