Artikel 41 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)
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Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.
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