Artikel 31 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)
Gliederung
Rückverweise
Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Diese Bestimmung gilt auch für Beförderungen durch feste Rohrleitungen.
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