Artikel 29 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)
(1) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verfahren Bestimmungen zur Festlegung
a) der Struktur und des Inhalt der Meldungen, die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 bei einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den betreffenden Personen und den zuständigen Behörden auszutauschen sind;
b) der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Meldungen nach Buchstabe a;
c) der Struktur der Papierdokumente nach den Artikeln 26 und 27.
(2) Jeder Mitgliedstaat legt für die Zwecke der und im Einklang mit den Artikeln 26 und 27 die Fälle fest, in denen das EDV-gestützte System als nicht verfügbar betrachtet werden kann, sowie die in diesen Fällen einzuhaltenden Vorschriften und Verfahren.
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