EU-RechtRichtlinienAllgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)KAPITEL IV BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNGABSCHNITT 2 Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter SteueraussetzungArtikel 28

Artikel 28 

In Kraft seit 15. Januar 2009
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Artikel 28 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023) | GesetzeFinden.at