EU-RechtRichtlinienAllgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)KAPITEL IV BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNGABSCHNITT 2 Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter SteueraussetzungArtikel 26

Artikel 26 

In Kraft seit 15. Januar 2009
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