Artikel 22 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)
(1) Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 noch nicht endgültig fest, so können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, in dem Dokument die Angaben zum Empfänger wegzulassen.
(2) Sobald die Angaben zum Empfänger bekannt sind, spätestens jedoch bei Ende der Beförderung, übermittelt der Versender diese den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 8.
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