EU-RechtRichtlinienAllgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)KAPITEL IV BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNGABSCHNITT 1 Allgemeine BestimmungenArtikel 17

Artikel 17 

In Kraft seit 15. Januar 2009
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Artikel 17 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023) | GesetzeFinden.at