EU-RechtRichtlinienAllgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)KAPITEL II ENTSTEHUNG DES VERBRAUCHSTEUERANSPRUCHS, ERSTATTUNG UND STEUERBEFREIUNGABSCHNITT 3 SteuerbefreiungenArtikel 12

Artikel 12 

In Kraft seit 15. Januar 2009
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Artikel 12 — Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023) | GesetzeFinden.at