Artikel 10 Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger — Rückführung illegaler Einwanderer – gemeinsame Normen und Verfahren
Gliederung
KAPITEL II BEENDIGUNG DES ILLEGALEN AUFENTHALTS
Artikel 10 Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger
Rückverweise
(1) Vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige wird Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, unter gebührender Berücksichtigung des Wohles des Kindes gewährt.
(2) Vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates vergewissern sich die Behörden dieses Mitgliedstaats, dass die Minderjährige einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden.
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