Artikel 10 Kontaktstellen für Fragen des Schutzes von EKI — Schutz kritischer Infrastrukturen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle für Fragen des Schutzes von EKI („Kontaktstelle für EKI-Schutz“).
(2) Die Kontaktstelle für EKI-Schutz koordiniert Fragen des Schutzes von EKI innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats sowie mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Die Benennung einer solchen Kontaktstelle für EKI-Schutz schließt nicht aus, dass andere Behörden eines Mitgliedstaats mit Fragen des Schutzes von EKI befasst werden.
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