Artikel 9 Abfallvermeidung — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 9 Abfallvermeidung
Rückverweise
Nach Konsultation der beteiligten Kreise unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die nachstehend genannten Berichte, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die zur Unterstützung der Tätigkeiten im Bereich der Abfallvermeidung und der Durchführung der in Artikel 29 genannten Abfallvermeidungsprogramme erforderlichen Maßnahmen:
a) bis Ende 2011, Vorlage eines Zwischenberichts über die Entwicklung der Abfallaufkommen und den Umfang der Abfallvermeidung; einschließlich der Ausarbeitung einer Produkt-Ökodesign-Politik, mit der gegen das Entstehen von Abfällen und gegen gefährliche Stoffe in Abfällen vorgegangen wird, mit dem Ziel, Technologien zu fördern, die auf langlebige, wiederverwendbare und recyclebare Produkte ausgerichtet sind;
b) bis Ende 2011, Ausarbeitung eines Aktionsplans für weitere Unterstützungsmaßnahmen auf europäischer Ebene, besonders zum Zweck der Änderung derzeitigen Konsumverhaltens;
c) bis Ende 2014, Festlegung von bis 2020 zu erreichenden Zielvorgaben für Abfallvermeidung und Entkopplung vom Wirtschaftswachstum auf der Grundlage bewährter verfügbarer Verfahren, falls notwendig, einschließlich einer Überprüfung der in Artikel 29 Absatz 4 genannten Indikatoren.
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