Artikel 37 Berichterstattung und Überprüfung — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle drei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie durch die Vorlage eines sektoriellen Berichts in elektronischer Form. Dieser Bericht enthält auch Informationen über die Altölbewirtschaftung und über die bei der Umsetzung der Abfallvermeidungsprogramme erzielten Fortschritte sowie gegebenenfalls über die in Artikel 8 vorgesehenen Maßnahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung.
23. Dezember 1991
ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Fragebogen bzw. die Vorlage sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums des sektoriellen Berichts.
(3) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten sektoriellen Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.
(4) Im ersten Bericht, der bis zum 12. Dezember 2014 erstellt wird, überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschriften über Energieeffizienz, und legt gegebenenfalls einen Überarbeitungsvorschlag vor. In dem Bericht werden auch die aktuellen Abfallvermeidungsprogramme und die Abfallvermeidungsziele und -indikatoren der Mitgliedstaaten bewertet und es wird geprüft, ob Programme auf Gemeinschaftsebene, einschließlich der Programme für die Herstellerverantwortung bei bestimmten Abfallströmen, sowie Zielvorgaben, Indikatoren und Maßnahmen auf den Gebieten Recycling sowie stofflicher und energetischer Verwertung, zweckmäßig sind, die dazu beitragen können, die in den Artikeln 1 und 4 genannten Ziele wirkungsvoller zu erreichen.
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