Artikel 36 Durchsetzung und Sanktionen — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL VI INSPEKTIONEN UND AUFZEICHNUNGEN
Artikel 36 Durchsetzung und Sanktionen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen zu untersagen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinie fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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