Artikel 33 Der Kommission zu übermittelnde Informationen — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL V PLÄNE UND PROGRAMME
Artikel 33 Der Kommission zu übermittelnde Informationen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme, sobald sie angenommen sind, sowie über wesentliche Änderungen der Pläne und Programme.
(2) Das Format für die Mitteilungen über Annahme und wesentliche Änderungen dieser Pläne und Programme wird nach dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
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