Artikel 32 Zusammenarbeit — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL V PLÄNE UND PROGRAMME
Artikel 32 Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung der in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.
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