Artikel 30 Bewertung und Überarbeitung der Pläne und Programme — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL V PLÄNE UND PROGRAMME
Artikel 30 Bewertung und Überarbeitung der Pläne und Programme
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme mindestens alle sechs Jahre bewertet und gegebenenfalls — soweit erforderlich, gemäß den Artikeln 9 und 11 — überarbeitet werden.
(2) Die Europäische Umweltagentur wird aufgefordert in ihren jährlichen Bericht eine Übersicht der Fortschritte bei der Ergänzung und Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen aufzunehmen.
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