Artikel 27 Mindestanforderungen — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL IV GENEHMIGUNGEN UND REGISTRIERUNG
Artikel 27 Mindestanforderungen
(1) Es können technische Mindestanforderungen für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, festgelegt werden, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Diese Mindestanforderungen gelten nur für solche Abfallbehandlungstätigkeiten, die nicht von der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind oder nicht für deren Geltungsbereich in Betracht kommen.
(3) Die Mindestanforderungen
a) sind auf die wichtigsten Umweltauswirkungen der Abfallbehandlungstätigkeit ausgerichtet;
b) gewährleisten, dass die Abfälle gemäß Artikel 13 behandelt werden;
c) berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken; und
d) enthalten gegebenenfalls Elemente hinsichtlich der Qualität der Behandlung und der Anforderungen an das Verfahren.
(4) Es werden Mindestanforderungen für Tätigkeiten festgelegt, für die eine Registrierung auf der Grundlage von Artikel 26 Buchstaben a und b erforderlich ist, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt entstehen würden oder Störungen des Binnenmarkts vermieden werden können; hierzu gehören auch Anforderungen betreffend die fachliche Qualifikation von Sammel- und Transportunternehmen, Händlern oder Maklern.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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