Artikel 20 Gefährliche Abfälle aus Haushaltungen — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL III ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
Artikel 20 Gefährliche Abfälle aus Haushaltungen
Rückverweise
Die Artikel 17, 18, 19 und 35 gelten nicht für gemischte Abfälle aus Haushaltungen.
Die Artikel 19 und 35 gelten für einzelne Fraktionen gefährlicher Abfälle aus Haushaltungen erst, wenn sie von einer Einrichtung oder einem Unternehmen zur Sammlung, Beseitigung oder Verwertung entgegengenommen werden, die bzw. das eine Genehmigung oder eine Registrierung nach Artikel 23 oder 26 erhalten hat.
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