Artikel 18 Verbot der Vermischung gefährlicher Abfälle — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL III ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
Artikel 18 Verbot der Vermischung gefährlicher Abfälle
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle nicht mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden. Die Vermischung schließt die Verdünnung gefährlicher Stoffe ein.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen eine Vermischung gestatten:
a) das Mischverfahren wird von Einrichtungen oder Unternehmen vorgenommen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 23 erhalten haben;
b) die Bestimmungen des Artikels 13 sind erfüllt und die schädlichen Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden nicht verstärkt und
c) das Mischverfahren steht in Einklang mit den besten verfügbaren Techniken.
(3) Wurden gefährliche Abfälle entgegen Absatz 1 vermischt, so sind die Abfälle vorbehaltlich der Kriterien der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit zu trennen, sofern dies möglich und notwendig ist, um die Bestimmungen des Artikels 13 zu erfüllen.
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