Artikel 13 Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 13 Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere
a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und
c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.
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