Artikel 12 Beseitigung — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 12 Beseitigung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt genügen.
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