Artikel 11 Wiederverwendung und Recycling — EU-Abfallrichtlinie
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 11 Wiederverwendung und Recycling
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen sowie durch Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien oder quantitativen Zielen oder durch andere Schritte.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennten Sammlungen von Abfällen ein, soweit sie technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsniveaus zu erreichen.
Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas.
(2) Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen:
a) bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie — zumindest — Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden Abfallströme Haushaltsabfällen ähnlich sind, auf mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt erhöht;
b) bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen — mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind — auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht;
(3) 25. November 2002
ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.
(4) Spätestens zum 31. Dezember 2014 überprüft die Kommission die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen und Zielvorgaben, um nötigenfalls die Zielvorgaben zu erhöhen und die Festlegung von Zielvorgaben für weitere Abfallströme in Betracht zu ziehen. Der Bericht der Kommission, der erforderlichenfalls einen Vorschlag enthält, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die ökologischen, ökonomischen und sozialen Auswirkungen der Festlegung der Zielvorgaben.
(5) In Übereinstimmung mit Artikel 37 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre über den Umfang, in dem sie die Zielvorgaben erreicht haben. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben sind die Gründe hierfür anzugeben, sowie die Maßnahmen zu nennen, die der Mitgliedstaat zur Erreichung dieser Zielvorgaben zu ergreifen beabsichtigt.
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