Artikel 8 Lizenz — Harmonisierung des Markenrechts in der Europäischen Union
(1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der in Bezug auf Folgendes gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt:
a) die Dauer der Lizenz;
b) die von der Eintragung erfasste Form, in der die Marke verwendet werden darf;
c) die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde;
d) das Gebiet, in dem die Marke angebracht werden darf;
e) die Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.
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