Artikel 14 Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke — Harmonisierung des Markenrechts in der Europäischen Union
Wird bei einer Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch genommen, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, so kann die Ungültigkeit oder der Verfall der Marke nachträglich festgestellt werden.
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