Artikel 13 Zurückweisung, Verfall oder Ungültigkeit nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen — Harmonisierung des Markenrechts in der Europäischen Union
Liegt ein Grund für die Zurückweisung einer Marke von der Eintragung oder für ihre Verfalls- oder Ungültigerklärung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für verfallen oder für ungültig erklärt.
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