Artikel 21 Überschreitungen aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL III KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT
Artikel 21 Überschreitungen aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
Rückverweise
(1) 10
(2) 10
(3) Bei der Übermittlung der in Artikel 27 vorgeschriebenen Informationen an die Kommission legen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Nachweise dafür vor, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Konzentrationen getroffen wurden.
(4) 10
(5) Die Kommission veröffentlicht bis zum 11. Juni 2010 Leitlinien für den Nachweis von Emissionsbeiträgen durch Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst.
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