Artikel 15 Nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 zum Schutz der menschlichen Gesundheit — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL III KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT
Artikel 15 Nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Rückverweise
(1) 2,5
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der gemäß Anhang XIV Abschnitt A festgelegte Indikator für die durchschnittliche Exposition für 2015 nicht die in Anhang XIV Abschnitt C festgelegte Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration übersteigt.
(3) 2,5
(4) 2,5
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