Artikel 24 Außergerichtliche Streitbeilegung — Verbraucherkreditverträge (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Artikel 24 Außergerichtliche Streitbeilegung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen.
(2) Die Mitgliedstaaten ermutigen diese Einrichtungen zur Zusammenarbeit, damit auch grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.
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