Artikel 23 Sanktionen — Verbraucherkreditverträge (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Artikel 23 Sanktionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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